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Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen
Im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg vom 25. Januar 2011 wurde die "Verordnung der Landesregierung zur Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Fahrberechtigungsverordnung) vom 18. Januar 2011 verkündet. Die Verordnung ist einen Tag nach ihrer Verkündung, also am 26. Januar 2011 in Kraft getreten.
Im März 2011 wird der Deutsche Bundestag das „Siebte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes" beraten. Inhalt dieses Gesetzes ist die Erweiterung der Fahrberechtigung auf Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässige Gesamtmasse. Sobald diese Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, wird die baden-württembergische Landesregierung die Verordnung überarbeiten und der neuen Gesetzeslage anpassen müssen. Bei dieser Überarbeitung werden sicher einige der jetzigen Regelungen angepasst werden.
Nachstehend die wesentlichen Inhalte der aktuellen Verordnung:
1. Die Fahrberechtigung wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B seit mindestens zwei Jahren
b) Keine Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers
c) Mitglied
- der Freiwilligen Feuerwehr,
- eines nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienstes
(nach den Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes im Krankentransport sowie aufgrund von Vereinbarungen oder im Wege des Bestandsschutzes in der Notfallrettung tätige Organisation)
- eines technischen Hilfsdienstes
(Träger der Katastrophenhilfe nach § 9 Abs. 1 des Landeskatastrophenschutzgesetzes und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk)
d) Nachweis der Teilnahme an einer Ausbildung (Anlage 3 der Verordnung) gemäß § 2 der Verordnung
e) Nachweis einer bestandenen Prüfung (Anlage 5 der Verordnung) gemäß § 3 der Verordnung
2. Von den Ausbildern zu erfüllende Voraussetzungen ( 2 Abs. 2):
a) Der Ausbilder muss Mitglied einer der genannten Organisationen sein. Die Ausbildung darf auch organisationsübergreifend erfolgen (§ 2 Abs. 2 Satz 2). Beispielsweise darf eine bei der Freiwilligen Feuerwehr zur Ausbildung berechtigte Person auch Mitglieder der Rettungsdienste oder der technischen Hilfsdienste auszubilden.
b) Mindestalter 30 Jahre,
c) Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C1 seit mindestens fünf Jahren,
d) im Zeitpunkt der Ausbildung nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister.
e) Zur Ausbildung berechtigt sind auch Fahrlehrer mit der Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, die zum Zeitpunkt Ausbildung Mitglied einer der genannten Organisationen sind. Diese dürfen auch jünger als 30 Jahre sein.
3. Inhalt und Umfang der Ausbildung.
a) Die Ausbildung besteht aus mindestens fünf Einheiten zu je 45 Minuten.
b) In einer theoretischen Einheit (45 Min.) sind die Ausbildungsinhalte "Rechtsgrundlagen und Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nach §§ 35 und 38 StVO, Verhalten bei Einsatzfahrten, Fahrzeugaufstellung an der Einsatzstelle" zu vermitteln.
c) Im praktischen Unterricht sind die Besonderheiten beim Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4,75 t zu vermitteln. Dazu gehören insbesondere
- Gefahrenbereiche (Toter Winkel),
- größere Fahrzeugabmessungen und damit verbundene Besonderheiten, wie größerer Wenderadius und Fahrzeughöhe,
- Beschleunigung, (Not)bremsen und Kurvenverhalten bei unterschiedlichen Beladungszuständen,
- Ladungssicherung.
d) Zur Ausbildung gehören auch praktische Übungen zur Fahrzeugbeherrschung:
- Rückwärtsfahren und Rangieren mit Sicherungsposten,
- Rangieren mit einem Einweiser,
- Einparken in der Fahrzeughalle
4. Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug
Die Ausbildungsfahrzeuge müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Einsatzfahrzeug einer Gemeindefeuerwehr, eines nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienstes oder eines technischen Hilfsdienstes mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 3,5 t
b) Mindestlänge des Fahrzeugs 5 m
c) zulässige Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
d) Fahrzeugaufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und so breit wie die Führerkabine.
e) Das Ausbildungsfahrzeug soll mit zusätzlichen Außenspiegeln ausgestattet sein, soweit die vorhandenen Spiegel der zur Ausbildung berechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.
5. Inhalt und Umfang der Prüfung
a) die Prüfung setzt sich zusammen aus:
- Grundfahraufgaben
- Rückwärtsfahren und Rangieren
- Einparken in der Fahrzeughalle oder einer Parkfläche mit vergleichbarer Größe
- Prüfungsfahrt
- Die Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. Der Antragsteller muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Der Antragsteller soll zeigen, dass er in der Lage ist, Gefahrensituationen zu erkennen, sie zu vermeiden und sie gegebenenfalls zu bewältigen.
b) Prüfungsdauer beträgt mindestens 60 Minuten, davon reine Fahrzeit mindestens 45 Minuten.
c) Bewertung der Prüfung
- zum Nichtbestehen der Prüfung führen:
- erhebliche Fehler,
- die Wiederholung von Einzelfehlern oder
- die Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler noch nicht zum Nichtbestehen führen.
6. Anforderungen an den Prüfer
a) Sachverständiger oder Prüfer einer Technischen Prüfstelle (TÜV). Dieser muss nicht Mitglied der Organisation sein. Oder
b) Mitglied der Organisation, deren Fahrer geprüft wird. (Ein organisationsübergreifender Einsatz der Prüfer ist nach dem derzeitigen Verordnungstext nicht zulässig.)
c) Mindestalter 30 Jahre.
d) Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C1 seit mindestens fünf Jahren.
e) Im Zeitpunkt der Prüfung nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister.
f) Ausbilder und Prüfer dürfen nicht dieselbe Person sein.
7. Erteilung der Fahrberechtigung und deren Nutzung
a) Die Fahrberechtigung wird durch Aushändigung des Nachweises nach Anlage 1 der Verordnung erteilt.
b) Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein während der Fahrt mitzuführen.
c) Die Fahrberechtigung darf nur für die Aufgabenerfüllung der genannten Organisationen genutzt werden.
d) Die Fahrberechtigung erlischt, wenn die Fahrerlaubnis der Klasse BE entzogen oder darauf verzichtet wird.
e) Während der Dauer eines Fahrverbots nach Paragraph 25 StVG darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.
8. Widerruf der Fahrberechtigung
Die Fahrberechtigung wird von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde widerrufen, wenn
- die betroffene Person nicht mehr Mitglied der Organisation ist,
- die Fahrberechtigung für Fahrten genutzt wird, die nicht zu den Aufgaben der jeweiligen Organisation gehören,
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