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Im Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom 25. Januar 2011 Seite 2 ff ist die Fahrberechtigungsverordnung veröffentlicht worden (Anlage). Sie ergänzt die Regelungen das Fahrberechtigungsgesetzes, veröffenlticht im Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom 23. Dezember 2010 Seite 1065 ff, von uns am 23. Dezember 2011 per Mail verschickt.
Die Fahrberechigungsverordnung konkretisiert die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste usw.
Der Landesfeuerwehrverband hat in der Anhörung gefordert, dass Fahrberechtigungen nicht nur für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren genutzt werden können, sondern auch darüber hinaus. Dies würde den Inhabern der Fahrberechtigungen zu wünschenswerter Fahrpraxis verhelfen. Die Landesregierung ist diesem Vorschlag nicht gefolgt. Fahrberechtigungen dürfen nur für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren genutzt werden!
Jede Feuerwehr hat zusammen mit der Gemeinde als Träger zu entscheiden, ob es sinnvoll ist, den Feuerwehrangehörigen diese neue Fahrerlaubnis anzubieten. Dabei sind sicherlich neben den Kosten auch organisatorische Fragen zu bewerten.
Für den Landesfeuerwehrverband sind vor allem haftungsrechtliche Fragen ungeklärt. Wer haftet während der Ausbildung bei einem Unfall? Der "Fahrschüler" oder der "Fahrlehrer"? Der "Fahrlehrer" kann während der Übungsfahrten wegen fehlender Doppelpedale nicht eingreifen. Gleiches gilt für die Prüfungsfahrt. Der Verband wird diese Fragen formulieren und dem federführenden Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr stellen.
Anlage: Fahrberechtigungsverordnung.pdf |